SpVgg Hacklberg
Vereinsatzung vom 13.03.2020

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
1.    Der im Jahre 1925 gegründete Verein führt den Namen SpVgg Hacklberg e.V.
2.    Er hat seinen Sitz in Passau und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Passau unter der Nummer VR 532 eingetragen.
3.    Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
1.    Der Verein hat den Zweck, das Turn- und Sportwesen zu fördern, Geist und Körper zu kräftigen und gute Sitten zu pflegen.
2.    Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks sind insbesondere:
a.    Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen,
b.    Instandhaltung des Sportplatzes und des Vereinsheimes sowie der Turn- und Sportgeräte,
c.    Durchführung von Versammlungen, Vorträgen und Kursen, Veranstaltungen bzw. Teilnahme an Wanderungen, Festlichkeiten und dergleichen,
d.    Ausbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern

§ 3 Gemeinnützigkeit
1.    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2.    Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
3.    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4.    Im Rahmen der wirtschaftlichen Möglichkeiten des Vereins sind jedoch nach Maßgabe der Regelungen in § 15 zulässig:
a.    Arbeitsentgelte und pauschalierte Aufwandsentschädigungen für Amtsträger, insbesondere Mitglieder des Vorstands, sowie Vergütungen an Übungsleiter,
b.    Leistungs- und/oder Punkteprämien für Vereinsmitglieder, die im aktiven Sportbetrieb tätig sind.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1.    Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen sein.
2.    Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten.
3.    Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der schriftlichen Einwilligung der gesetz-lichen Vertreter. Mit der Einwilligung wird die Zustimmung zur Wahrnehmung der Mitglie-derrechte und -pflichten durch das minderjährige Mitglied erteilt.
4.    Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss mit einfa-cher Mehrheit. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Mit der Abgabe eines un-terzeichneten Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Vereinssatzung in der jeweils gültigen Fassung an.
5.    Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung besteht nicht.

§ 5 Arten der Mitgliedschaft
1.    Der Verein besteht aus:
-    aktiven Mitgliedern
-    passiven Mitgliedern
-    außerordentlichen Mitgliedern und
-    Ehrenmitgliedern
2.    Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins bzw. der Abteilungen, der sie angehören, nutzen und/oder am Spiel- bzw. Wettkampfbetrieb teilnehmen können.
3.    Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Vereinsabteilungen im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.
4.    Außerordentliche Mitglieder sind juristische Personen.
5.    Ehrenmitglieder werden wegen besonderer Verdienste um den Verein durch Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt. Sie sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1.    Die Mitgliedschaft endet:
-    durch Austritt aus dem Verein (Kündigung),
-    durch Ausschluss aus dem Verein (§ 8),
-    durch Streichung aus der Mitgliederliste,
-    durch Tod,
-    durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen (außerordentliche Mitglieder).
2.    Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung an die Geschäfts-adresse des Vereins. Der Austritt aus den Verein kann nur zum Abschluss des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen erklärt werden.
3.    Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitglied-schaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten.

§ 7 Ausschluss aus dem Verein, Streichung aus der Mitgliederliste
1.    Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
-    grobe Verstöße gegen die Satzung begeht,
-    in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt,
-    sich grob unsportlich verhält,
-    dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch Äußerung extremistischer Gesinnung oder durch Verstoß gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes, schadet.
2.    Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
3.    Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Gesamtvorstand unter Berück-sichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.
4.    Der Gesamtvorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.
5.    Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
6.    Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels eines eingeschriebenen Briefes mitzuteilen.
7.    Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschluss kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
8.    Ein Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung, die auch per E-Mail erfolgen kann, mit der Zahlung von Zahlungsverpflichtungen (Beiträge, Umlagen, Gebühren etc.) in Verzug ist. Der Beschluss über die Streichung ist dem betroffenen Mitglied per Brief oder E-Mail mitzuteilen.

§ 8 Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug
1.    Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge zu zahlen. Es können zusätzlich Umlagen, Gebühren für besondere Leistungen des Vereins sowie abteilungsspezifische Beiträge erhoben werden.
2.    Der Gesamtvorstand kann durch Beschluss Familienbeiträge festsetzen. Der Familienbeitrag umfasst die Beitragsverpflichtung einer Familie mit minderjährigen Kindern. Minderjährige Mitglieder werden mit Vollendung des 18. Lebensjahres und Eintritt der Volljährigkeit als erwachsenen Mitglieder beitragsmäßig veranlagt.
3.    Über die Höhe und Fälligkeit sämtlicher Beiträge, Gebühren und Umlagen entscheidet der Gesamtvorstand durch Beschluss.
4.    Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung, der Anschrift sowie der Mailadresse mitzuteilen.
5.    Der geschäftsführende Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren erlassen.
6.    Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind beitragsfrei.

§ 9 Die Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
1.    die Mitgliederversammlung;
2.    der geschäftsführende Vorstand
3.    der Gesamtvorstand

§ 10 Die Mitgliederversammlung
1.    Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2.    Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Die Mitgliederversamm-lung sollte bis zum 30. April eines Kalenderjahres durchgeführt werden.
3.    Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen per Anzeige in der Passauer Neuen Presse Ausgabe A oder Textform (E-Mail oder Brief) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung setzt der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss fest. Es sind alle Mitglieder zur Teilnahme einzuladen.
4.    Der geschäftsführende Vorstand kann jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 20 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom geschäftsführenden Vorstand verlangt wird. Gegenstand der Beschlussfassung einer derartigen Mitgliederversammlung sind nur die mit der Einberufung mitgeteilten Tagesordnungspunkte. Ergänzungen der Ta-gesordnung sowie weiterer Anträge sind ausgeschlossen. Einberufungsform und -frist ergeben sich aus Absatz 3.
5.    Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
6.    Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes geleitet. Ist kein Mitglied des geschäfts-führenden Vorstands anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer. Der Versammlungsleiter kann die Leitung der Versammlung für die Dauer eines Wahlgangs auf eine andere Person übertragen.
7.    Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf gehei-me Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens der Hälfte der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird.
8.    Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimm-enthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
9.    Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
10.    Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jedes stimmbe-rechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar.
11.    Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands und des Gesamtvorstands werden einzeln gewählt. Es ist der Kandidat gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht kein Kandidat im 1. Wahlgang die absolute Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl statt. Gewählt ist im 2. Wahlgang der Kandidat, der die meisten Stimmen erhalt. Bei gleicher Stimmenzahl entschei-det das Los. Die Wahl ist geheim durchzuführen, wenn dies von mindestens der Hälfte der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird. Die Vorstandsmitglieder sind wirksam gewählt, wenn die gewählten Kandidaten das Amt angenommen haben. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
12.    Alle Mitglieder können bis drei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich Anträge zur Tagesordnung mit Begründung beim geschäftsführenden Vorstand einreichen. Für die Berechnung der Drei-Wochen-Frist ist der Eingang des Antrages maßgebend. Einge-gangene Anträge sowie die ergänzte endgültige Tagesordnung sind auf der homepage des Vereins bis eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung zu veröffentlichen.

§ 11 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
1.    Entgegennahme der Berichte des Gesamtvorstands;
2.    Entgegennahme der Rechnungslegung und Haushaltsplanung durch den geschäftsführenden Vorstand;
3.    Entgegennahme der Kassenprüfberichte;
4.    Entlastung des Gesamtvorstands;
5.    Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstands, soweit die Satzung nicht etwas anderes regelt;
6.    Wahl der Kassenprüfer;
7.    Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung oder Fusion des Vereins;
8.    Beschlussfassung über eingereichte Anträge.

§ 12 Der geschäftsführende Vorstand
1.    Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB (Vorstand) besteht aus:
a.    dem 1. Vorsitzenden,
b.    dem 2. Vorsitzenden,
c.    dem Kassier und
d.    dem Schriftführer.
    Jeder ist alleine zur Vertretung des Vereins berechtigt. Nur im Innenverhältnis wird bestimmt,     dass der 2. Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden, der Kassier nur im     Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden sowie zugleich des 2, Vorsitzenden und der     Schriftführer nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden, des 2. Vorsitzenden und des     Kassiers tätig wird.
2.    Aufgabe des geschäftsführenden Vorstands ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
3.    Personalunion zwischen den einzelnen Ämtern des geschäftsführenden Vorstands ist unzu-lässig.
4.    Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer geschäftsführender Vorstand gewählt ist.
5.    Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben und die schriftliche Erklärung in der Mitgliederversammlung vorliegt. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der laufenden Amtszeit aus, so kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.
6.    Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben in der Sitzung des ge-schäftsführenden Vorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Der geschäfts-führende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der geschäftsführende Vorstand kann Beschlüsse im Umlaufverfahren per Mail oder per Telefonkonferenz fassen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung per Mail oder Telefonkonferenz mitwirken. In Telefonkonferenzen gefasste Beschlüsse sind innerhalb einer Woche schriftlich zu protokollieren. Per Mail gefasste Beschlüsse sind zu archivieren.
7.    Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes sind zu protokollieren.

§ 13 Der Gesamtvorstand
1.    Der Gesamtvorstand besteht aus
-    den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes,
-    den Abteilungsleitern sowie aus
-    bis zu sieben Beisitzern.
2.    Aufgaben des Gesamtvorstands sind insbesondere:
-    die Aufstellung des Haushaltsentwurfs und eventueller Nachträge,
-    die Vorlage von Jahresberichten für die Mitgliederversammlung,
-    Ausschluss von Mitgliedern gem. § 8,
-    Kommissarische Bestellung von ausgeschiedenen Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands,
-    Beschlussfassung über Beiträge, Aufnahmegebühren sowie Gebühren für besondere Leistungen gem. § 9,
-    Gründung und Schließung von Abteilungen.
3.    Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in der Sitzung des Gesamtvorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Gesamtvorstandsmitglieder anwesend ist.
4.    Der Gesamtvorstand tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Die Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Der Gesamtvorstand kann sich durch Beschluss eine Geschäftsordnung geben.

§ 14 Abteilungen
Innerhalb des Vereins sind für unterschiedliche sportliche Aktivitäten gesonderte Abteilungen eingerichtet. Die Abteilungen sind rechtlich unselbständige Untergliederungen des Vereins. Der Gesamtvorstand kann die Gründung und Schließung von Abteilungen beschließen.

§ 15 Vergütung der Tätigkeit der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit.
1.    Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
2.    Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung, die den Betrag von maximal 720,00 € jährlich nicht überschreiten darf, ausgeübt werden können. Für die Entscheidung über den Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende sowie über die Gewährung einer pauschalen Aufwandsentschädigung an einzelne Mitglieder, die Vereinsämter übernehmen bzw. übernommen haben, ist der geschäftsführende Vorstand zuständig. Dieser kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage auch Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
3.    Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsstellenleiter und/oder Mitarbeiter für die Verwaltung einzu-stellen. Im Weiteren ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der sat-zungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der 1. Vorsitzende.
4.    Der geschäftsführende Vorstand ist außerdem ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Leistungs- und/oder Punkteprämien für Vereinsmitglieder, die im aktiven Sportbetrieb tätig sind, zu beschließen und auszuzahlen.
5.    Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzan-spruch nach §670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beach-ten.
6.    Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden kann.

§ 16 Kassenprüfer
1.    Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand oder Gesamtvorstand angehören dürfen.
2.    Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl für weitere Amtszeiten ist zulässig.
3.    Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Bu-chungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Be-richt. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung aller Kassen und aller Unterlagen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt.

§ 17 Haftung des Vereins
1.    Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung 720,00 € im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahr-lässigkeit.
2.    Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Ein-richtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 18 Datenschutz im Verein
1.    Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen zum Datenschutz personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein genutzt, gespeichert, übermittelt und verändert.
2.    Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
a.    Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;
b.    Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;
c.    Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;
d.    Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
3.    Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 19 Auflösung
1.    Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederver-sammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
2.    Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. und 2. Vorsitzende als die Liquidatoren des Vereins bestellt.
3.    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Passau. Diese hat es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.
4.    Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuer-begünstigten Verein, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 20 Gültigkeit dieser Satzung
1.    Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 22.03.2019 beschlossen.
2.    Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
3.    Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.


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